MSchG |Mutterschutzgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 2a Ermittlung, Beurteilung und Verhütung von Gefahren, Pflichten des Dienstgebers
Übersicht
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I. | Grundlagen | |
II. | Umfang der Gefährdungsbeurteilung | |
III. | Anpassung der Gefährdungsbeurteilung | |
IV. | Erstellung der Gefährdungsbeurteilung | |
V. | Informationspflichten | |
VI. | Evaluierungsdokument |
I. Grundlagen
1
§ 4 ASchG regelt die allgemeine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Evaluierung von Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer, die auf Grund des Art 6 Abs 3 der EU-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG umgesetzt werden musste. Gemäß § 4 Abs 2 ASchG sind bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Arbeitnehmer sowie die Eignung der Arbeitnehmer im Hinblick auf Konstitution, Körperkräfte, Alter und Qualifikation (§ 6 Abs 1 ASchG) zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu ermitteln und zu beurteilen, inwieweit sich an bestimmten Arbeitsplätzen oder bei bestimmten Arbeitsvorgängen spezifische Gefahren für Arbeitnehmer ergeben können, für die ein besonderer Personenschutz besteht.
2
Die in den § 2a und 2b MSchG festgelegte Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gefährdungsbeurteilung und Setzung von Maßnahmen im Bereich Mutterschutz geht über § 4 ASchG hinaus und wurde durch die Novelle BGBl 1995/434 ...