MRG | Mietrechtsgesetz
1. Aufl. 2013
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Dritter Abschnitt - Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Bestandvertrage.
§ 560
(1) Insofern die Aufkündigung eines Bestandvertrages über Grundstücke, Gebäude und andere unbewegliche oder gesetzlich für unbeweglich erklärte Sachen, über Schiffmühlen und auf Schiffen errichtete andere Bauwerke sowie über Unternehmen, zu denen Gegenstände der angeführten Art gehören, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes notwendig ist, um der stillschweigenden Erneuerung des Bestandvertrages vorzubeugen oder dessen Auflösung zu bewirken, darf sie:
im Falle eines besonderen Übereinkommens der Parteien über den Termin und die Frist zur Aufkündigung und Zurückstellung des Bestandgegenstandes in der Regel nur unter Einhaltung dieser Termine und Fristen erfolgen.
Wenn es an einem solchen Übereinkommen fehlt, sind ohne Rücksicht auf Sonn- und Feiertage folgende Kündigungstermine und Kündigungsfristen einzuhalten:
Pachtverträge über forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften und über forstwirtschaftliche Betriebe sind zum 30. November derart aufzukündigen, daß die Aufkündigung dem Gegner der aufkündigenden Partei spätestens ein Jahr vor dem Kündigungstermin zugestellt wird.
Pachtverträge über landw...