MRG | Mietrechtsgesetz
1. Aufl. 2013
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I. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zur rationellen und sparsamen Energieverwendung in Gebäuden mit mindestens vier Nutzungsobjekten, die durch gemeinsame Wärmeversorgungsanlagen mit Wärme versorgt werden, sind die Heiz- und Warmwasserkosten unabhängig von der Rechtsform zum überwiegenden Teil auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs abzurechnen, sofern die Wärmeabnehmer Einfluß auf den Verbrauch haben und die erwartete Energieeinsparung die Kosten übersteigt, die sich aus dem Einbau und Betrieb der Vorrichtungen zur Ermittlung der Verbrauchsanteile ergeben.
§ 2
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:
Wärme: die Energie zur Raumbeheizung sowie zur Warmwasserbereitung;
gemeinsame Wärmeversorgungsanlage: eine Einrichtung, die für ein oder mehrere Gebäude einer oder mehrerer abgeschlossener wirtschaftlicher Einheiten, von denen zumindest eine mindestens vier Nutzungsobjekte umfassen muß, Wärme erzeugt und bereitstellt;
Wärmeabgeber: denjenigen, der
eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage im eigenen Namen betreibt und Wärme unmittelbar an die Wärmeabnehmer weitergibt oder
Wärme vom Erzeuger übernimmt und im eigenen Namen an die Wärmeabnehmer weitergibt;
Wärmeabnehmer: denjeni...