MRG | Mietrechtsgesetz
1. Aufl. 2013
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Übergangsbestimmungen
(Anm.: Zu Art. IX §§ 7 und 9, BGBl. Nr. 800/1993)
§ 2
(1) Dieses Bundesgesetz ist – soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird – auch auf Verfahren anzuwenden, die vor seinem In-Kraft-Treten anhängig geworden sind.
(2) bis (4) (Anm.: betreffen andere Rechtsvorschriften)