MRG | Mietrechtsgesetz
1. Aufl. 2013
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II. Abschnitt - Inkrafttreten, Vollzugsklausel
§ 1
(1) Der I. Abschnitt tritt mit in Kraft.
(1a) § 5 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2009, BGBl. I Nr. 25/2009, tritt mit in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
(Anm.: Zu § 5, BGBl. Nr. 800/1993)
§ 2
§ 5 des Richtwertgesetzes in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt für die Höhe der Richtwerte ab dem ; für die Richtwerthöhe vor diesem Zeitpunkt gilt diese Bestimmung in ihrer früheren Fassung.