MRG | Mietrechtsgesetz
1. Aufl. 2013
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Fünf u. zwanzigstes Hauptstück. - Von Bestand- Erbpacht- und Erbzins-Verträgen.
§ 1090
Der Vertrag, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, heißt überhaupt Bestandvertrag.