MRG | Mietrechtsgesetz
1. Aufl. 2013
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VIII. Abschnitt - Schluß- und Übergangsbestimmungen
(Anm.: Zu § 14, BGBl. Nr. 139/1979)
§ 29
(1) (Anm.: Inkrafttreten)
(2) bis (6) (Anm.: Betreffen andere Rechtsvorschriften)
(7) Hatte die letzte Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten für die Aufteilung der Energiekosten zu erfolgen:
vor dem nicht unter Anwendung des § 19 Abs. 1 Z 1 zweiter Halbsatz WEG 1975 oder 3. vor dem nicht unter Anwendung des § 24 Abs. 1 MRG,
so gelten - frühestens mit Wirkung ab - die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur dann, wenn alle Wärmeabnehmer mit dem Wärmeabgeber dies schriftlich vereinbaren.