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MRG | Mietrechtsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-1927-9

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MRG | Mietrechtsgesetz (1. Auflage)

VIII. Abschnitt - Schluß- und Übergangsbestimmungen

(Anm.: Zu § 14, BGBl. Nr. 139/1979)

§ 29

(1) (Anm.: Inkrafttreten)

(2) bis (6) (Anm.: Betreffen andere Rechtsvorschriften)

(7) Hatte die letzte Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten für die Aufteilung der Energiekosten zu erfolgen:

1.

vor dem nicht unter Anwendung des § 14 Abs. 1 zweiter Satz WGG

oder

2.

vor dem nicht unter Anwendung des § 19 Abs. 1 Z 1 zweiter Halbsatz WEG 1975 oder 3. vor dem nicht unter Anwendung des § 24 Abs. 1 MRG,

so gelten - frühestens mit Wirkung ab - die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur dann, wenn alle Wärmeabnehmer mit dem Wärmeabgeber dies schriftlich vereinbaren.

MRG | Mietrechtsgesetz

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