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MRG | Mietrechtsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-1927-9

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MRG | Mietrechtsgesetz (1. Auflage)

S. 532VII. ABSCHNITT - Übergangs- und Schlußbestimmungen

(Anm.: Zu den § 15 und 20, BGBl. Nr. 139/1979)

§ 16

(1) (Anm.: Betrifft andere Rechtsvorschriften)

(2) § 14 Z 2, 3 und 6 gelten ab . § 14 Z 5 gilt auch für alle Übertragungen in das Mit- oder Wohnungseigentum nach dem , sofern § 15 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes nach Maßgabe seines § 39 anzuwenden ist.

(3) Kommt in anderen Bundesgesetzen eine Verweisung auf § 20 Abs. 3 und 4 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes vor, so tritt an deren Stelle die Verweisung auf § 20 Abs. 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes.

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