MRG | Mietrechtsgesetz
1. Aufl. 2013
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7. Abschnitt - Verwaltung der Liegenschaft
§ 28
(1) In Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft entscheidet – unbeschadet der Rechte des einzelnen Wohnungseigentümers nach § 30 – die Mehrheit der Wohnungseigentümer. Zu diesen Angelegenheiten gehören insbesondere:
die ordnungsgemäße Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft im Sinne des § 3 MRG, einschließlich der baulichen Veränderungen, die über den Erhaltungszweck nicht hinausgehen, und der Behebung ernster Schäden des Hauses in einem Wohnungseigentumsobjekt,
S. 456 die Bildung einer angemessenen Rücklage (§ 31),
die Aufnahme eines Darlehens zur Deckung der durch die Rücklage nicht gedeckten Kosten einer in längeren als einjährigen Abständen wiederkehrenden Arbeit zur ordnungsgemäßen Erhaltung,
die angemessene Versicherung der Liegenschaft,
die Bestellung des Verwalters und die Auflösung des Verwaltungsvertrags,
die Bestellung und Abberufung eines Eigentümervertreters,
die Erlassung und Änderung der Hausordnung,
die Vermietung der verfügbaren allgemeinen, aber einer abgesonderten Benützung zugänglichen Teile der Liegenschaft, an eine Person, die nicht Wohnungseigentümer ist,
die Aufkündigung der nach Z 8 geschlossenen...