MRG | Mietrechtsgesetz
1. Aufl. 2013
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2. Abschnitt - Begründung und Erwerb von Wohnungseigentum
§ 3
(1) Das Wohnungseigentum kann begründet werden auf Grundlage
einer schriftlichen Vereinbarung aller Miteigentümer (Wohnungseigentumsvertrag),
einer gerichtlichen Entscheidung über eine Klage nach § 43,
S. 441 einer gerichtlichen Entscheidung in einem Verfahren zur Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft oder
(2) Die Begründung von Wohnungseigentum ist nur zulässig, wenn sie sich auf alle wohnungseigentumstauglichen Objekte bezieht, die nach der Widmung der Miteigentümer als Wohnungseigentumsobjekte vorgesehen sind.
(3) An allgemeinen Teilen der Liegenschaft kann Wohnungseigentum nicht begründet werden.
(4) Wenn für jeden der künftigen Wohnungseigentümer bereits vor der Wohnungseigentumsbegründung entweder das Miteigentum an einem Anteil der Liegenschaft einverleibt oder die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum an einem Anteil eingetragen ist, kann mit Zustimmung aller dieser Miteigentümer und Wohnungseigentumsbewerber sowie der Buchberechtigten die zur Schaffung der erforderlichen Miteigentumsanteile (§ 2 Ab...