MRG | Mietrechtsgesetz
1. Aufl. 2013
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Artikel 2
Das Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 lautet der zweite Satz:
„Der Anwendungsbereich des Dritten Buches ergibt sich aus § 189, der des Vierten Buches aus § 343, für dessen Achten Abschnitt aber aus § 455, und der des Fünften Buches aus den § 1 bis 3.“
2. § 352 wird aufgehoben.
3. Vor § 454 erhält die Abschnittsüberschrift „Achter Abschnitt“ die neue Abschnittsbezeichnung „Siebenter Abschnitt“.
4. Nach § 454 werden die Abschnittsüberschrift