MRG | Mietrechtsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 57
(1) Die Beträge, die der Nachmieter dem Vermieter im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 1 des Mietrechtsgesetzes zur teilweisen oder gänzlichen Deckung des vom Vermieter dem Vormieter geleisteten Ersatzes von Aufwendungen nach § 10 des Mietrechtsgesetzes leistet, gelten nicht als Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972.
(2) (Anm.: Änderung des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl Nr 440/1972)
[BGBl 1981/520]