MRG | Mietrechtsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 52a Pfandrechtliche Übergangsregelungen
Ein vor dem zugunsten eines Darlehens oder Kredits zur Finanzierung von Erhaltungsarbeiten an einer Liegenschaft begründetes Pfandrecht geht dem Vorzugspfandrecht nach § 42a im Rang vor, soweit der Darlehens- oder Kreditbetrag tatsächlich für Erhaltungsarbeiten verwendet wurde.
[BGBl 1993/800]