MRG | Mietrechtsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 49c Übergangsregelung zur Wohnrechtsnovelle 2000
(1) Die Änderungen der § 3, 16, 17, 18, 20, 21, 23, 26, 29, 34, 37, 45 und 49 sowie die Aufhebung der § 29a und 44 durch die Wohnrechtsnovelle 2000, BGBl. I Nr. 36/2000, treten mit in Kraft.
S. 424 (2) Solange auf Grund eines vor dem eingegangenen und nach dem weiter aufrechten Dienstverhältnisses nach dem Hausbesorgergesetz eine Wohnung des Hauses als Hausbesorgerdienstwohnung benützt wird, zählt diese Wohnung zu den allgemeinen Teilen des Hauses im Sinn des § 3 Abs. 2 Z 1 und des § 17 Abs. 1a vierter Satz und hat die Nutzfläche dieser Wohnung im Sinn des § 17 Abs. 1 außer Betracht zu bleiben. Die diesbezüglich durch die Beendigung des Dienstverhältnisses eintretende Änderung ist erst ab der dieser Beendigung nachfolgenden Abrechnungsperiode wirksam.
(3) § 16 Abs. 7 und § 26 Abs. 3 jeweils in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2000, BGBl. I Nr. 36/2000, gelten für Mietverhältnisse, die nach dem beginnen, sowie für die Verlängerung früherer Mietverhältnisse für einen nach dem beginnenden Zeitraum. Bei einem befristeten Mietverhältnis, das vor dem begonnen hat, gilt eine allfälli...