MRG | Mietrechtsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 46c Hauptmietzins bei früherer Standardanhebung
Literatur
Hausmann/Vonkilch (Hrsg), Österreichisches Wohnrecht, Stand 10/2006.
Übersicht der Kommentierung
Rz
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I. | Sonderregel für Vereinbarkeit angemessener Hauptmietzinse | 1-3 |
II. | Befristung der Anhebung | 4, 5 |
I. Sonderregel für Vereinbarkeit angemessener Hauptmietzinse
1
In dieser Vorschrift sind, zusätzlich zu jenen in § 16 Abs 1, weitere Gründe normiert, die dazu führen, dass ein angemessener Hauptmietzins (vgl § 16, Rz 3 ff) vereinbart werden kann.
Liegen die Voraussetzungen des § 16 Abs 1 (vgl § 16 Rz 3 ff) nicht vor, ist die Vereinbarung eines angemessenen Hauptmietzinses (also ohne die Beschränkungen des § 16 Abs 2 bis 4 und 6) zulässig, wenn gewisse Voraussetzungen vorliegen. Beim Mietgegenstand muss es sich um eine Wohnung der Ausstattungskategorie A oder B handeln, die sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet. Außerdem muss der Standard der Wohnung vom Vermieter nach dem angehoben worden sein und zwar
durch die Zusammenlegung von Wohnungen der Ausstattungskategorie B, C oder D;
durch andere bautechnische Aus- oder Umgestaltungen größeren Ausmaßes einer Wohnung oder mehrerer Wohnungen der Ausstattungskategorien B, C oder D;...