MRG | Mietrechtsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 46b Erfordernisse eines Anhebungsbegehrens
Literatur
Hausmann/Vonkilch (Hrsg), Österreichisches Wohnrecht, Stand 10/2006.
Übersicht der Kommentierung
Rz
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I. | Zeitpunkt des Anhebungsbegehrens | 1, 2 |
II. | Inhalt und Berechnung | 3-5 |
I. Zeitpunkt des Anhebungsbegehrens
1
Darf der Vermieter die Anhebung des Hauptmietzinses aufgrund der § 46 und 46a verlangen, sind ein gewisses Prozedere und eine gewisse Form einzuhalten. Das Anhebungsbegehren ist dem Hauptmieter spätestens einen Monat vor dem Zinstermin, zu dem der angehobene Mietzins gefordert wird, schriftlich bekanntzugeben (zum Inhalt der Bekanntgabe vgl Rz 4). Ist der Vermieter zu einer schrittweisen Anhebung nach § 46a Abs 2 bis 5 (Abs 5 ist im Wortlaut der Bestimmung aufgrund eines Redaktionsversehens nicht enthalten, vgl Hausmann in Hausmann/Vonkilch, § 46b Rz 5 mwN) berechtigt, führt ein verspätetes Anhebungsbegehren nicht zum Verlust des Rechts zur Anhebung für das gesamte Kalenderjahr.
Erfolgt das Anhebungsbegehren also bei einer „ Fünfzehntelanhebung“ zu spät, wird es zum dem Ablauf der Monatsfrist folgenden Zinstermin wirksam. Die Laufzeit der Hauptmietzinsanhebung wird in so einem Fall verkürzt: Gem Abs 2 bis 5 darf der Vermieter in gewis...