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MRG | Mietrechtsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-1927-9

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Dokumentvorschau
MRG | Mietrechtsgesetz (1. Auflage)

§ 43 Allgemeine Grundsätze

(1) Insoweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gilt das I. Hauptstück auch für Mietverträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossen worden sind.

(2) Ist eine vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften rechtsunwirksam, so sind diesbezüglich die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften weiter anzuwenden.

[BGBl 1981/520]

1

Sofern in den folgenden Bestimmungen nichts anderes bestimmt ist, sind die § 1 bis 42 auch auf jene Mietverträge anzuwenden, welche vor Inkrafttreten des MRG, somit vor dem , abgeschlossen worden sind.

2

Ist eine Vereinbarung über die Mietzinshöhe nach den vor dem geltenden Regelungen unwirksam, so sind diese jedoch weiterhin anzuwenden. Es ist somit nicht möglich, die Nichtigkeit einer derartigen Vereinbarung unter Berufung auf die - aufgrund des ersten Absatzes - auch für vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossene Verträge geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu umgehen; eine Sanierung tritt nicht ein.

3

Dh, ob und welche gesetzlichen Mietzinsbeschränkungen auf ein Mietverhältnis Anw...

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