MRG | Mietrechtsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 42 Exekutionsbeschränkung
Literatur
Palten, Untermiete (2002) [Rz 257 f]; Bydlinski, Zur Abtretbarkeit der Rechte aus einem Mietverhältnis, JBl 1985, 728; Schuhmacher, Zwangsvollstreckung auf Bestandzinsforderungen, wobl 1991, 201; Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht I22 (2009) § 42 MRG Rz 2.
Übersicht der Kommentierung
Rz
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I. | Exekutionsführung auf Mietzinse | 1, 2 |
II. | Verfügung über Mietzinse | 3-8 |
III. | Exekutionsführung des Eigentümers auf das Mietrecht | 9 |
IV. | Exekutionsunmöglichkeit bei unentbehrlichen Wohnräumen | 10-12 |
V. | Mietzinseinnahme durch Vertreter | 13 |
VI. | Wahrnehmung der Exekutionsbeschränkungen von Amts wegen | 14, 15 |
I. Exekutionsführung auf Mietzinse
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Im Vollanwendungsbereich des MRG ist die Exekutionsführung auf Mietzinse nur im Rahmen der Zwangsverwaltung einer Liegenschaft (§§ 97 ff EO) möglich. Diese kann zugunsten einer vollstreckbaren Geldforderung auf Antrag eines betreibenden Gläubigers bewilligt werden und ist im Grundbuch anzumerken. Der Zwangsverwalter hat sich bei der Verwendung der Mietzinse an die gesetzlichen Vorgaben des MRG zu halten. Nach Bewilligung der Zwangsverwaltung einer Liegenschaft kann der Verpflichtete eine Abtretung von Hauptmietzinsen nicht mehr rechtsgültig vornehmen. Dies kann gem § 112 Abs 1 EO wä...