MRG | Mietrechtsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 35 Außerkrafttreten des Exekutionstitels; Aufschiebung der Räumungsexekution
Übersicht der Kommentierung
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I. | Aufschiebung der Räumungsexekution | 1-3 |
II. | Voraussetzungen des Räumungsaufschubs | 4-6 |
I. Aufschiebung der Räumungsexekution
1
Ein Räumungsaufschub gemäß § 35 kann nur gewährt werden, wenn ein Mietvertrag über eine Wohnung vorliegt, die dem Kündigungsschutz des MRG unterliegt; nicht jedoch bei titelloser Benützung oder Miete eines Geschäftslokales. Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass ein Räumungsaufschub nur gewährt werden kann, wenn ein Mietverhältnis durch einen einseitigen Gestaltungsakt des Vermieters aufgelöst wurde. Wurde ein Mietvertrag gemäß dem Gesetz zulässig befristet, so kommt ein Räumungsaufschub nicht in Frage.
2
Der Räumungsaufschub muss für den Vermieter zumutbar sein. Dies ist nicht der Fall, wenn der Mietzins oder das laufende Benützungsentgelt nicht bezahlt wird bzw. der Mieter sein grob ungehöriges oder schädigendes Verhalten fortsetzt (MietSlg 32.349, 33.785), aber auch nicht bei Eigenbedarf des Vermieters wegen Gesundheitsgefährdung (MietSlg 29.735).
Wurde als Kündigungsgrund eine Vertragsverletzung des Mieters geltend gemacht, so trifft diesen die Behauptungs- und Bescheinigungspflicht dafür, dass er sein schädigendes Verhalten nicht fortsetzt, er einen Mietzinsrückstand bezahlt hat oder ein allfälliger Schaden behoben wurde.