MRG | Mietrechtsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 33a Benachrichtigung der Gemeinde
1
Wird gegen den Mieter einer Wohnung ein Verfahren zwecks Erwirkung eines Exekutionstitels auf Räumung einer Wohnung anhängig gemacht oder diesbezüglich ein Räumungsvergleich geschlossen, so hat das Gericht die Gemeinde nach vorhergehender Anhörung des Mieters zu verständigen. Eine solche Verständigung hat bei Ablehnung durch den Mieter nicht zu erfolgen.
2
Die Gemeinde kann soziale Institutionen, die Hilfsleistungen bei drohendem Wohnungsverlust oder Obdachlosigkeit anbieten, von der Verfahrenseinleitung oder dem Verfahrensabschluss verständigen (MietSlg 46.436). Die Verständigung steht der Räumungsexekution nicht entgegen.