MRG | Mietrechtsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 33 Gerichtliche Kündigung
Literatur
Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, § 33 MRG; Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht 22 (2009), § 33 MRG; Lindinger, Qualifizierter Mietzinsrückstand und grobes Verschulden, immolex 2013, 110; Singer, Auflösung eines Mietvertrags wegen Zahlungsrückstands. Ein Judikaturüberblick, Zak 2013/44; Kloiber, Übersicht über den Inhalt der Zivilverfahrens-Novelle 2009, Zak 2009/123; Kloiber, Übersicht über den Inhalt der Zivilverfahrens-Novelle 2009, Zak 2009/123.
Übersicht
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I. | Gerichtliche Kündigung (§ 33) | 1 | |
A. | Kündigungsverzicht | 2 | |
B. | Form der Kündigung | 3 | |
C. | Kündigungstermine- und fristen | 4 | |
D. | Aufkündigung nach dem MRG | 5 | |
E. | Anführung von Kündigungsgründen | 6 | |
F. | Nachträgliches Unwirksamwerden (§ 33 Abs 2) | 7 | |
G. | Begriff des groben Verschuldens | 8-11 | |
H. | Kostenersatz gemäß § 33 Abs 2 | 12 |
I. Gerichtliche Kündigung (§ 33)
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Aufkündigung ist die einseitige, widerspruchsfreie und empfangsbedürftige Erklärung des Vermieters oder des Mieters, ein Mietverhältnis unter Einhaltung einer bestimmten Frist zu einem bestimmten Zeitpunkt aufzulösen. Im MRG-Bereich bedarf die Aufkündigung eines Kündigungsgrundes gemäß § 30. Gemäß § 31 ist auch eine Teilkündigung möglich. Jedenfalls setzt die Aufkündigung das Beste...