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MRG | Mietrechtsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-1927-9

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Dokumentvorschau
MRG | Mietrechtsgesetz (1. Auflage)

§ 28 Anrechnung von Dienstleistungen auf den Hauptmietzins

Besteht der vereinbarte Hauptmietzins ganz oder teilweise in Dienstleistungen des Hauptmieters, so kann der Hauptmieter verlangen, daß der Wert der Dienstleistungen in der Höhe veranschlagt werde, die dem jeweiligen ortsüblichen Entgelt für Dienstleistungen solcher Art entspricht. Ergibt sich dadurch für die Dienstleistungen des Hauptmieters ein erheblich höherer Betrag als der nach diesem Bundesgesetz zulässige Mietzins, so hat der Vermieter dem Hauptmieter für die Dienstleistungen das angemessene Entgelt zu bezahlen. Der Vermieter kann aber seinerseits vom Hauptmieter statt der Dienstleistungen die Entrichtung des nach diesem Bundesgesetz zulässigen Mietzinses in barem begehren; das gleiche gilt, wenn zwar das Dienstverhältnis, nicht aber das Hauptmietverhältnis beendet wird.

[BGBl 1981/520]

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§ 28 gilt nur im Vollanwendungsbereich des MRG und da nur für den Hauptmieter. Die Äquivalenz der vom Mieter erbrachten Arbeitsleistungen ist unter Einbeziehung des zulässigen Mietzinses gemäß § 16 zu prüfen.

Betreffen die Arbeitsleistungen Betriebskosten im Sinne des MRG, etwa die Reinigung des Gehsteiges von Schnee, so ist die erbrachte ...

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