MRG | Mietrechtsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 24 Anteil an besonderen Aufwendungen
Literatur
Garai, Die Gemeinschaftsanlage. Aus Anlass der Entscheidung , wobl 2009, 6; Prader, Zum Problem der fehlenden Benützungsmöglichkeit von Gemeinschaftsanlagen im WGG, wobl 2004, 224; Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht22 I.
Übersicht
Rz
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I. | Vom Mieter zu tragender Anteil an den Gesamtkosten des Betriebes einer Gemeinschaftsanlage | 1, 2 | |
A. | Gemeinschaftsanlagen | 3-7 | |
B. | Grünanlagen | 8, 9 | |
C. | Pauschale Entgelte | 10 | |
D. | Sonstiges | 11 |
I. Vom Mieter zu tragender Anteil an den Gesamtkosten des Betriebes einer Gemeinschaftsanlage
1
Gem § 3 Abs 2 Z 3 trifft den Vermieter hinsichtlich Gemeinschaftsanlagen eine Erhaltungspflicht (Wiederherstellungs- und Reparaturarbeiten; vgl Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht22 I, § 24 Rz 3; auch kleinere wiederkehrende Reparaturen, die keine längere Betriebsunterbrechung der Gemeinschaftsanlage bewirken, sind § 3 Abs 2 Z 3 zuzuordnen [; , 5 Ob 74/87]). Die Kosten , die hiedurch anfallen, sind aus den (in den letzten zehn Kalenderjahren erzielten) Mietzinsreserven (inklusive für die Erhaltungsarbeiten gewährter Zuschüsse) oder aus zukünftigen Hauptmietzinseinnahmen od...