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MRG | Mietrechtsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-1927-9

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MRG | Mietrechtsgesetz (1. Auflage)

§ 22 Auslagen für die Verwaltung

Zur Deckung der Auslagen für die Verwaltung des Hauses einschließlich der Auslagen für Drucksorten, Buchungsgebühren u. dgl. darf der Vermieter je Kalenderjahr und Quadratmeter der Nutzfläche des Hauses den nach § 15a Abs. 3 Z 1 jeweils geltenden Betrag anrechnen, der auf zwölf gleiche Monatsbeträge zu verteilen ist.

[BGBl 1993/800]

I. Verrechnung von Auslagen für die Verwaltung

1

Durch § 22 wird dem Vermieter die Möglichkeit eingeräumt, für die Verwaltung des Hauses einen gewissen Pauschalbetrag zu verrechnen, der monatlich in gleichen Beträgen vorzuschreiben ist. Von diesem Betrag sind auch die gewöhnlichen Kosten der Neuvermietung und Weitervermietung umfasst. Möchte S. 216 der Vermieter über § 22 hinausgehende Auslagen bzw Aufwände ersetzt bekommen, bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung. Eine besondere Rechtfertigung kann gegeben sein, wenn es um ein Entgelt geht, welches aus Leistungen des Verwalters stammt, die den Rahmen der üblichen Tätigkeit des Verwalters sprengen. Es muss also für die begehrten Auslagen eine gewisse Gegenleistung vorhanden sein. Fehlt eine entsprechende Gegenleistung, ist es gem § 27 Abs 1 Z 1 (verbotene Ablöse) verboten, ein...

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