MRG | Mietrechtsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 18a Grundsatzentscheidung und vorläufige Erhöhung
Literatur
Hausmann/Vonkilch (Hrsg.), Österreichisches Wohnrecht, Stand 10/2006.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | 1-4 |
II. | Grundsatzentscheidung (Abs 1) | 5 |
III. | Vorläufige Hauptmietzinserhöhung (Abs 2) | 6-9 |
I. Allgemeines
1
Da § 18a (Grundsatzentscheidung und vorläufige Erhöhung) der außer Kraft getretenen Bestimmung § 28 MG nachgebildet wurde, ist im Zweifel die zu § 28 MG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen (). Wird vom Gericht (der Gemeinde) eine Grundsatzentscheidung nach § 18a begehrt, ist iS dieser Bestimmung nicht vorgesehen, dass vom Gericht (der Gemeinde) ein Auftrag erteilt wird, die Durchführung der Arbeiten innerhalb einer bestimmten Frist vorzunehmen. Für den Fall, dass dennoch eine Frist gesetzt wird und diese unbekämpft bleibt, ist der Auftrag aber nach § 6 Abs 2 vollstreckbar (LG für ZRS Wien , 40 R 56/99b).
2
Die Grundsatzentscheidung (Abs 1) und die Entscheidung über die vorläufige Erhöhung des Hauptmietzinses (Abs 2) können ausschließlich im Rahmen eines Verfahrens über die Erhöhung des Hauptmietzinses nach § 18 und 19 als Zwischenentscheidung ergehen ( = M...