MRG | Mietrechtsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 16a Unwirksamkeit von Zinsanpassungsklauseln und Mietzinsvereinbarungen
(1) Vereinbarungen, die eine Erhöhung des Hauptmietzinses für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften über die Höhe des Hauptmietzinses vorsehen, sind rechtsunwirksam. Darunter sind auch Vereinbarungen zu verstehen, in denen sich der Mieter für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften über die Höhe des Hauptmietzinses zum Abschluß einer neuen Mietzinsvereinbarung verpflichtet hat.
S. 158 (2) Ist oder war das Vorliegen einer Zinsanpassungsklausel im Sinn des Abs. 1 Beweggrund für den Abschluß einer Mietzinsvereinbarung, so ist diese Vereinbarung rechtsunwirksam; in diesem Fall gilt eine frühere Mietzinsvereinbarung weiter.
[BGBl 1993/800]
I. Unwirksame Zinsanpassungsklauseln
1
Vereinbarungen, mit denen vorgesehen wird, dass der Hauptmietzins (aus der Formulierung „eine Erhöhung des Hauptmietzinses“ ergibt sich, dass diese Vorschrift nur auf Hauptmietverhältnisse anwendbar ist) erhöht wird, wenn Änderungen der gesetzlichen Vorschriften über die Höhe des Hauptmietzinses vorgenommen werden, sind rechtsunwirksam. Vereinbarungen, nach denen der Mieter verpflichtet ist, für den Fall solcher Änderung...