KBGG | Kinderbetreuungsgeldgesetz
4. Aufl. 2023
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§ 24d Sonderleistungen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Vorspann | |
II. | Sonderleistung auf Antrag (Abs 1) | |
III. | Vorläufige Leistung während des Sozialgerichtsverfahrens (Abs 2) |
I. Vorspann
1
Zur Verweisungsnorm des Abs 1 Satz 1 vgl § 24 Rz 2.
Zu Abs 1 vorletzter Satz vgl § 24 Rz 7.
Zu Abs 1 letzter Satz vgl § 24 Rz 3.
II. Sonderleistung auf Antrag (Abs 1)
2
Stellt sich nach der Antragstellung auf ea KBG heraus, dass die Voraussetzung des § 24 Abs 1 Z 2 nicht erfüllt ist, hat der Leistungswerber die Möglichkeit, das Fehlen der Zusatzerfordernisse anzuerkennen und die Sonderleistung des ea KBG (jährliche Valorisierung ab mit dem Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG) zu beantragen. Der Betrag nach Abs 1 beträgt 2023 35,85 € (BGBl II 2022/413).
Der vor BGBl I 2016/53 vorgesehene Umstieg auf die Pauschalvariante 12+2 ist nunmehr nicht mehr möglich.
3
Diese Möglichkeit besteht auch dann, wenn sich herausstellt, dass eine Berechnung nach den maßgeblichen Einkünften (§ 24 Abs 1 Z 5) eine Höhe des KBG unter 33,88 € täglich ergibt.
4
Dieses KBG wird als Einkommensersatzvariante ausbezahlt, sodass alle darin anknüpfenden Regelungen wie zB die geringere Zuverdienstgrenze (§ 24 Abs 1 Z 3) und der fehlende Mehrling...