KBGG | Kinderbetreuungsgeldgesetz
4. Aufl. 2023
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§ 7 Rückforderung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Voraussetzungen der Rückforderung (Abs 1) | ||
II. | Ersatzpflicht Dritter und Partner (Abs 2) | ||
III. | Modalitäten und Modifikationen des Rückforderungsrechts (Abs 3) | ||
A. | Tod des Kindes | ||
B. | Aufrechnung | ||
C. | Zahlungserleichterungen | ||
IV. | Verjährung (Abs 4) | ||
V. | Verfahren |
I. Voraussetzungen der Rückforderung (Abs 1)
1
Anders als § 31 Abs 1 und 2 KBGG enthält das FamZeitbG keine konkreten Rückforderungstatbestände, sondern sieht die Rückforderung bei jedem unrechtmäßigen Leistungsbezug vor. Die in den EB (1110 BlgNR 25. GP, 2) erwähnte Ausnahme bei ungerechtfertigter Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber unmittelbar im Anschluss an das Bezugsende hat im Gesetzestext keinen Niederschlag gefunden, ist aber im Wege einer verfassungskonformen Interpretation anzunehmen.
2
Soweit die Regelung eine Rückforderung auch bei Vorliegen eines Behördenfehlers ohne Erkennenmüssen der Unrechtmäßigkeit des Bezugs durch den Leistungsempfänger vorsieht, teilte der OGH die verfassungsrechtlichen Bedenken des Autors (ASoK 2017, 2 [7 f] nicht (10 ObS 87/21y; krit Burger-Ehrnhofer, DRdA 2022/19). Angesichts der Aufhebung der entsprechenden Rückforderungsregelung im KBGG durch den VfGH (vgl Rz 10c) scheinen die Argumente des OGH für eine sachliche Rechtfertigung (Vermeidung der Besserstellung bestimmter Eltern, fehlende Beitragsfinanzierung) beim FamZeitb zumindest relativierenswert.