IT-Kollektivvertrag
2. Aufl. 2021
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§ 1 Vertragspartner
Übersicht der Kommentierung
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I. | Gesetzliche Grundlagen | ||
II. | Vorrang der freiwilligen Berufsvereinigung | ||
III. | Vertragspartner des IT-KV | ||
A. | Arbeitgeberseite (Wirtschaftskammer) | ||
B. | Arbeitnehmerseite (Gewerkschaft) | ||
IV. | Außenseiterwirkung |
I. Gesetzliche Grundlagen
1
Kollektivverträge sind Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften auf der Arbeitgeber- bzw Arbeitnehmerseite schriftlich abgeschlossen werden (§ 2 Abs 1 ArbVG).
2
Kollektivvertragsfähig sind die gesetzlichen Interessenvertretungen auf Arbeitgeber- und ‑nehmerseite (§ 4 Abs 1 ArbVG), also die Kammern. Die wichtigsten gesetzlichen Interessenvertretungen sind die Wirtschaftskammer und die Arbeiterkammer.
3
Während die Wirtschaftskammer die meisten KV selbst abschließt, werden auf Arbeitnehmerseite die Kollektivverträge idR durch die Gewerkschaften, also freiwillige Berufsvereinigungen (§ 4 Abs 2 ArbVG), abgeschlossen, denen gem § 5 Abs 1 ArbVG auf Antrag die Kollektivvertragsfähigkeit durch das Bundeseinigungsamt zuerkannt wird.
4
Eine Liste jener freiwilligen Berufsvereinigungen, die die KV-Fähigkeit zuerkannt bekommen haben, ist unter dem Link: https://www.sozialministerium.at/site/Arbeit_Behinderung/Arbeitsrecht/Entlohnung_und_Entgelt/, Unterpunkt „Zuerke...