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Hitz

IT-Kollektivvertrag

Kommentar

2. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4136-2

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Dokumentvorschau
Hitz - IT-Kollektivvertrag

§ 7 Rufbereitschaft

Wolfram Hitz

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Grundsätzliche Bemerkungen
14
II.
Höchstzulässiges Ausmaß bzw Dauer der Rufbereitschaft
58a
III.
Entlohnung der Rufbereitschaft?
9
A.
Ersatz „außergewöhnlicher Aufwendungen“
IV.
Beginn der Arbeitsleistung bei Einsätzen in der Rufbereitschaft
V.
Unterscheidung Wochenende und Werktag bzgl Pauschale
1218
VI.
Einbeziehung von Rufbereitschaftspauschalen in Durchschnittsberechnung?
1921

I. Grundsätzliche Bemerkungen

1

In den arbeitsrechtlichen Gesetzen findet sich keine Definition des Begriffs der Rufbereitschaft. Gauglhofer (DRdA 2011, 296) führt dazu aus, dass der Gesetzgeber auf eine Definition der Rufbereitschaft „bewusst verzichtet“ hat.

2

Graf-Schimek (ASoK 2017, 322) verweist auf die Formulierung „außerhalb der Arbeitszeit“ in § 20a Abs 1 AZG und die damit einhergehende Klarstellung, dass es sich bei der Rufbereitschaft nicht um Arbeitszeit im Sinne des § 2 AZG handelt.

3

§ 7 IT-KV enthält jedoch eine eigene Definition der Rufbereitschaft, wonach diese dann vorliegt, „wenn der Arbeitnehmer sich verpflichtet, außerhalb der Normalarbeitszeit erreichbar zu sein, um über Aufforderung unverzüglich die Arbeit aufzunehmen“.

Der Arbeitnehmer kann sich an einem von ihm selbst gewählt...

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