IT-Kollektivvertrag
2. Aufl. 2021
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Informationsblatt für Dienstreisen, die länger als ein Monat dauern
Nach § 2 Abs 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz BGBl. Nr. 459/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002 ist der Arbeitnehmer für Tätigkeiten im Ausland, die länger als einen Monat andauern, über organisatorische Details zur Auslandstätigkeit zu informieren.
Die Kollektivvertragspartner empfehlen, den betroffenen Arbeitnehmern mittels Dienstzettel oder auf gleichwertigem Wege insbesondere mitzuteilen:
Beginn und voraussichtliches Ende der Dienstreise
Höhe des Tag- und Nächtigungsgeldes
Allfälliger Vorschuss
Allfällige besondere Bezüge (zB Auslandszulage)
Art des Verkehrsmittels
Überweisungsart und Währung des Entgeltes
Entlohnungs- und Abrechnungszeiträume
Art und Höhe der Versicherung (inklusive Rückführung bei Krankheitsfall und höherer Gewalt)
Allfällige Sondervereinbarungen