IT-Kollektivvertrag
2. Aufl. 2021
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§ 22 Sondervereinbarungen
Übersicht
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I. Grundsätzliches
1
Die Regelungen des § 22 IT-KV entsprechen einerseits dem allgemeinen Stufenbau der Rechtsordnung und sind andererseits auch nur mehr von rechtshistorischer Bedeutung.
§ 22 Abs 1 IT-KV legt fest, dass KV-Regelungen durch Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden dürfen. Eine Gültigkeit derartiger „Sondervereinbarungen“ besteht nur dann, wenn sie den Arbeitnehmer günstiger stellen oder Angelegenheiten betreffen, die im Kollektivvertrag nicht geregelt sind. Auch wurde (für den Übergangszeitpunkt) festgehalten, dass bestehende und günstigere Vereinbarungen unberührt bleiben.
2
Rein rechtshistorische Bedeutung hat § 22 Abs 4 IT-KV, wonach bzgl bestehender erzwingbarer Betriebsvereinbarungen, die Regelungen im Kollektivvertrag betreffen, „eine neue Lösung“ gefunden werden muss. Wäre es bis zum zu keiner einvernehmlichen Lösung gekommen, hätte der Schlichtungsausschuss gem § 20 IT-KV angerufen werden können.
3
Dieser Verweis bezieht sich aber nur auf Streitigkeiten aus jenen Betriebsvereinbarungen, bei denen es zum Gültigkeitsbeginn des KV zu keiner entsprechenden Lösung...