IT-Kollektivvertrag
2. Aufl. 2021
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§ 18 Diensterfindungen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Gesetzliche Grundlagen | |
II. | Wann liegt eine Erfindung iSd PatG (und somit auch gemäß § 18 IT-KV) vor? | |
III. | Verpflichtung, Diensterfindung anzubieten | |
IV. | Vergütung einer Erfindung |
I. Gesetzliche Grundlagen
1
§ 18 IT-KV schafft eine Regelung für Diensterfindungen, die auf der Möglichkeit des § 7 Abs 1 PatG basiert, „Vereinbarungen“ über die Rechtsfolgen einer Erfindung im Arbeitsverhältnis abzuschließen. Die Vereinbarung kann auch in einem KV erfolgen (K. Mayr in ZellKomm3 § 7 PatG Rz 3).
2
Von den Regelungen der § 6 bis 19 PatG sind alle AN erfasst, die während des aufrechten Arbeitsverhältnisses eine patentfähige Erfindung machen (K. Mayr in ZellKomm3 § 6 PatG Rz 3).
Der KV-Text ist wortgleich mit der Regelung des (früheren) § 12 RKV, weshalb bzgl Detailfragen auf die sehr detaillierte Kommentierung von Mayer in Goricnik, Gewerbe-KV zu § 12 verwiesen wird.
In der Praxis gibt es nur eine überschaubare Anzahl an Judikaten zu Rechtsfragen iZm Diensterfindungen, da idR eine betriebliche Lösung gefunden wird. Für den Bereich des IT-KV liegen keine höchstgerichtlichen Erkenntnisse vor, da – wie unten näher ausgeführt – idR kein Anwendungsfall für eine Diensterfindung bzw überh...