zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Hitz

IT-Kollektivvertrag

Kommentar

2. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4136-2

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Hitz - IT-Kollektivvertrag

§ 18 Diensterfindungen

Wolfram Hitz

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Gesetzliche Grundlagen
1, 2
II.
Wann liegt eine Erfindung iSd PatG (und somit auch gemäß § 18 IT-KV) vor?
37
III.
Verpflichtung, Diensterfindung anzubieten
8
IV.
Vergütung einer Erfindung
9

I. Gesetzliche Grundlagen

1

§ 18 IT-KV schafft eine Regelung für Diensterfindungen, die auf der Möglichkeit des § 7 Abs 1 PatG basiert, „Vereinbarungen“ über die Rechtsfolgen einer Erfindung im Arbeitsverhältnis abzuschließen. Die Vereinbarung kann auch in einem KV erfolgen (K. Mayr in ZellKomm3 § 7 PatG Rz 3).

2

Von den Regelungen der § 6 bis 19 PatG sind alle AN erfasst, die während des aufrechten Arbeitsverhältnisses eine patentfähige Erfindung machen (K. Mayr in ZellKomm3 § 6 PatG Rz 3).

Der KV-Text ist wortgleich mit der Regelung des (früheren) § 12 RKV, weshalb bzgl Detailfragen auf die sehr detaillierte Kommentierung von Mayer in Goricnik, Gewerbe-KV zu § 12 verwiesen wird.

In der Praxis gibt es nur eine überschaubare Anzahl an Judikaten zu Rechtsfragen iZm Diensterfindungen, da idR eine betriebliche Lösung gefunden wird. Für den Bereich des IT-KV liegen keine höchstgerichtlichen Erkenntnisse vor, da – wie unten näher ausgeführt – idR kein Anwendungsfall für eine Diensterfindung bzw überh...

Daten werden geladen...