IT-Kollektivvertrag
1. Aufl. 2018
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§ 17 Ermittlung der kollektivvertraglichen Mindestgrundgehälter für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer
Übersicht
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I. | Gesetzliche Grundlagen | 1 | |
II. | Ermittlung des Mindestgrundgehalt bei Teilzeit | 2 | |
III. | Berücksichtigung von regelmäßiger Mehrarbeit | 3 | |
A. | Definition der Regelmäßigkeit | 4–6 | |
B. | Abweichende Definition der Regelmäßigkeit mittels Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung? | 7 | |
IV. | Teilnahme von Teilzeitbeschäftigten am Gleitzeitkontomodell | 8 |
I. Gesetzliche Grundlagen
1
Zur Definition der Teilzeit und den spezifischen Regelungen des IT-KV s insb § 5 Rz 35 ff.
II. Ermittlung des Mindestgrundgehalt bei Teilzeit
2
§ 17 Abs 1 IT-KV legt fest, wie das kollektivvertragliche Mindestgrundgehalt bei Teilzeitbeschäftigten zu berechnen ist. Das KV-Gehalt ist demnach durch 167 zu teilen (der Teiler 167 ergibt sich aus der KV-NAZ von 38,5 × 4,33).
Das Ergebnis ist mit , der vereinbarten Stundenzahl zu multiplizieren. Damit sind entweder die Monatsstundenzahl oder die Wochenstundenzahl mal 4,33 gemeint.
Bei zB 20 Stunden NAZ pro Woche sind diese mit 4,33 zu multiplizieren. Das Ergebnis ist mit dem kollektivvertraglichen Stundensatz zu multiplizieren (zB AT Einstiegsstufe, EUR 1.860 dividiert durch 167).