GmbHG | GmbH-Gesetz
2. Aufl. 2018
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§ 12
Materialien: Stammfassung: RV 236 BlgHH 17. Sess 62;
FBG (BGBl 1991/10): JA 23 BlgNR 18. GP 26;
GesRÄG 2013 (BGBl I 2013/109): RV 2356 BlgNR 24. GP 14.
1
§ 12 ist eine Ergänzung zu § 10 UGB über die Veröffentlichung der Firmenbucheintragungen.
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Bei der Eintragung einer GmbH sind die einzutragenden Tatsachen nach § 11 (iVm § 3, 5 FBG) auch zu veröffentlichen (§ 10 Abs 1 UGB): Firmenbuchnummer, Rechtsform, Firma, Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift, Zweigniederlassungen, Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags (der Errichtungserklärung), Höhe des Stammkapitals, Namen der Gesellschafter (Geburtsdatum, Anschrift, Firmenbuchnummer), Höhe ihrer Stammeinlagen und die darauf geleisteten Einzahlungen, Mitglieder des Aufsichtsrates, Dauer der Gesellschaft, Geschäftsführer, Prokuristen.
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Überdies sind nach § 12 zwei (optionale) Inhalte des Gesellschaftsvertrags in die Veröffentlichung aufzunehmen, aber nicht in das Firmenbuch (Hauptbuch) einzutragen: Wenn der Gesellschaftsvertrag Bestimmungen über die Art enthält, in der die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen zu veröffentlichen sind, diese Bestimmungen (Z 1); die in § 6 Abs 4 bezeichneten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags ...