GmbHG | GmbH-Gesetz
2. Aufl. 2018
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§ 6 SpaltG Prüfung durch den Aufsichtsrat
Materialien: Stammfassung: EU-GesRÄG (BGBl 1996/304), RV 32 BlgNR 20. GP 6;
AktRÄG 2009 (BGBl I 2009/71): RV 208 24. GP 29;
GesRÄG 2011 (BGBl I 2011/53): RV 1252 BlgNR 24. GP 113.
Literatur: Eckert/Gassauer-Fleissner, Überwachungspflichten des Aufsichtsrats im Konzern, GES 2004, 417; Hügel, Das neue Spaltungsgesetz und die Reform des Umgründungsrechts, ecolex 1996, 527; Kalss, Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung2 (2010); Nowotny, Bewertungsverantwortung bei Fusionen, in FS Kastner II (1992) 327.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Berichtspflicht | |
III. | Zuständigkeit | |
IV. | Prüfungsgegenstand | |
V. | Verzicht bzw Entfall |
I. Allgemeines
1
Durch die in § 6 SpaltG normierte Prüfpflicht des Aufsichtsrats soll insb dem Erfordernis der Arbeitnehmermitbestimmung Rechnung getragen werden. Die Bestimmung richtet sich ausschließlich an die übertragende Gesellschaft.
II. Berichtspflicht
2
Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Bestimmung ist zunächst, dass bei der GmbH überhaupt ein Aufsichtsrat besteht. Ist dies der Fall, so hat der Aufsichtsrat der übertragenden Gesellschaft gem Abs 1 die beabsichtigte Spaltung auf Grundlage des Spaltungsberichts und des Prüfberichts zu prüfen. Der Be...