GmbHG | GmbH-Gesetz
2. Aufl. 2018
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§ 10 EU-VerschG Barabfindung widersprechender Gesellschafter
Materialien: Stammfassung: GesRÄG 2007 (BGBl I 2007/72), RV 171 BlgNR 23. GP 31.
Literatur: Eckert, Rechtsfolgen mangelhafter GmbH-Gesellschafterbeschlüsse in der österreichischen Judikatur, GES 2004, 228; Frotz/Kaufmann, Grenzüberschreitende Verschmelzungen2 (2012); Hable/Gassner, EU-Verschmelzungsgesetz (2007); Kalss, Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung2 (2010); Talos/Winner, EU-Verschmelzungsgesetz2 (2016).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Regelungsort der Barabfindung | |
III. | Abfindungsverpflichteter | |
IV. | Austrittsvoraussetzungen | |
V. | Anderweitige Veräußerung | |
VI. | Sicherstellung | |
VII. | Entfall des Rechts auf Barabfindung |
I. Allgemeines
1
§ 10 EU-VerschG dient dem Minderheitenschutz im Rahmen einer Exportverschmelzung. Grund für die Regelung ist die Tatsache, dass sich durch die Exportverschmelzung das Umfeld zur Ausübung der Gesellschafterrechte maßgeblich ändert, weil künftig eine fremde Gesellschaftsrechtsordnung zur Anwendung kommt. Dem widersprechenden Minderheitsgesellschafter wird ein Austrittsrecht gegen Barabfindung eingeräumt. Voraussetzung ist die korrekte und fristgerechte Ausübung dieses Rechts. Die Barabfindungsansprüche sind ausreichend sicherzustellen.
2
Das Austrittsrecht k...