GmbHG | GmbH-Gesetz
2. Aufl. 2018
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§ 9 EU-VerschG Zustimmung der Gesellschafterversammlung
Materialien: Stammfassung: GesRÄG 2007 (BGBl I 2007/72), RV 171 BlgNR 23. GP 31.
Literatur: Brix, Durchführung der Generalversammlung zur Fassung des Verschmelzungsbeschlusses, GesRZ 2016, 407; Frotz/Kaufmann, Grenzüberschreitende Verschmelzungen2 (2012); Hable/Gassner, EU-Verschmelzungsgesetz (2007); Kalss, Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung2 (2010); Kaufmann, Die grenzüberschreitende Verschmelzung nach dem EU-Verschmelzungsgesetz, RdW 2008, 123; Müller, Internationalisierung des deutschen Umwandlungsrechts: Die Regelung der grenzüberschreitenden Verschmelzung, ZIP 2007, 1081; Semmler/Stengel, UmwG3; Talos/Winner, EU-Verschmelzungsgesetz2 (2016).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Mehrheitserfordernis | |
III. | Vereinfachte Verschmelzung | |
IV. | Modalitäten für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer |
I. Allgemeines
1
§ 9 EU-VerschG regelt ausweislich seiner Überschrift die Zustimmung der Generalversammlung zur grenzüberschreitenden Verschmelzung. Tatsächlich beschränkt sich die Bestimmung auf das Anführen eines zusätzlichen Erfordernisses. Insofern ist auf die allgemeinen Regeln zur Beschlussfassung gem § 98 zurückzugreifen. Die europarechtliche Grundlage für § 9 EU-VerschG bilden Art 7 und 8, 9 Abs 2 und Art 15 Abs 1 IntFusionsRL.