GmbHG | GmbH-Gesetz
2. Aufl. 2018
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§ 4 EU-VerschG Ausnahme
Materialien: Stammfassung: GesRÄG 2007 (BGBl I 2007/72), RV 171 BlgNR 23. GP 31.
Literatur: Fragner/Schimka, InvFG 2011, GesRZ 2011, 135; Kammel/Schredl, Das InvFG 2011 – Richtungsweisende Gesetzgebung oder verpasste Chance? ÖBA 2011, 556; Moser, Investmentfondsgesetz 2011, ecolex 2011, 693; Schatzl, Begutachtungsentwurf Investmentfondsgesetz, ZFR 2011, 145; Zahradnik/Cervenka, InvFG 2011 – Die neuen Regelungen im Überblick, ZFR 2011, 154.
Übersicht
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I. Allgemeines
1
Die Bestimmung ist dem einheitlichen europäischen Rechtsrahmen im Hinblick auf Investmentfonds geschuldet. Für Fonds, die den Anforderungen der OGAW-RL entsprechen, bestehen gesonderte Bestrebungen, die grenzüberschreitende Verschmelzung zu erleichtern. Daher soll auf Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren das EU-VerschG keine Anwendung finden. § 4 EU-VerschG übernimmt wörtlich die Vorgabe des Art 3 Abs 3 IntFusionsRL.
2
Im Hinblick auf österreichische Investmentfonds ist zu beachten, dass diese nicht in Gesellschaftsform errichtet werden können. Da sich § 4 EU-VerschG auf eine Gesellschaft bezieht, ist § 4 EU-VerschG insoweit nicht einschlägig. Die Norm entfaltet somit lediglich im Fall der Beteiligung eines ausländischen Investmentfonds in Gesellschaftsform an der Vers...