GmbHG | GmbH-Gesetz
2. Aufl. 2018
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§ 94
Materialien: Stammfassung: RV 236 BlgHH 17. Sess 93.
1
Der noch in der Stammfassung des GmbHG stehende § 94 regelt, inwiefern die Bestimmungen über die Liquidation auch dann anzuwenden sind, wenn die Auflösung gerichtlich oder behördlich verfügt wurde. Parallelbestimmungen im AktG oder dGmbHG gibt es keine.
2
Als Grundregel erklärt Abs 1 die §§ 89–93 für anwendbar. Dies gilt uneingeschränkt bei gerichtlicher Auflösung (§ 84 Abs 1 Z 6), sofern ein Konkursverfahren durchgeführt wird. Erfasst sind die Fälle der Nichtigerklärung wegen eines schwerwiegenden Gründungsmangels (§ 10 Abs 3 FBG; dazu § 84 Rz 34 ff) und der Ablehnung der Konkurseröffnung mangels Masse (s § 84 Rz 28). Im zweiten Fall folgt eine Liquidation aber nur, wenn verwertungsfähiges Vermögen vorhanden ist; andernfalls ist die GmbH wegen Vermögenslosigkeit gem § 40 FBG zu löschen (s § 84 Rz 30 ff).
3
Für den Fall der Auflösung kraft Verfügung der Verwaltungsbehörde (§ 84 Abs 1 Z 5, § 86) gestattet Abs 2 der zuständigen Behörde, die Anordnung zu treffen, dass die Gesellschaftsorgane (Geschäftsführer, ggf Aufsichtsrat, Generalversammlung) ihre Tätigkeit sofort einzustellen haben, was bei „massiven Gefährdungen des öffentlichen Interesses“ in Frage kommen so...