GmbHG | GmbH-Gesetz
2. Aufl. 2018
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§ 88
Materialien: Stammfassung: RV 236 BlgHH 17. Sess 93;
FBG (BGBl 1991/10): JA 23 BlgNR 18. GP 37.
Literatur: Birnbauer, Anmeldung der beschlossenen Auflösung einer GmbH, GES 2008, 114; Birnbauer, Auflösung und Liquidation einer GmbH, GES 2012, 144; Frotz, Rechtsprobleme um die Auflösung einer GmbH & Co KG, GesRZ 1976, 106; Stern, Firmenbuchanmeldungen durch Prokuristen, RdW 1998, 451; Thöni, Zur Reichweite der Prüfungsbefugnis des Firmenbuchgerichts bei GmbH-Gesellschafterbeschlüssen, in FS Koppensteiner (2001) 231.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Anmeldung durch Geschäftsführer (Abs 1 S 1, Abs 3) | ||
A. | Anmeldepflichtige Personen | ||
B. | Zeitpunkt und Form | ||
C. | Durchsetzung | ||
III. | Mitteilung durch Verwaltungsbehörde (Abs 1 S 2) | ||
IV. | Amtswegige Eintragung (Abs 2) | ||
A. | Im Allgemeinen | ||
B. | Auslandsinsolvenz | ||
V. | Eintragung und Eintragungswirkungen |
I. Allgemeines
1
Gegenstand der Bestimmung ist die Eintragung der Auflösung ins Firmenbuch. Abgesehen von terminologischen Anpassungen durch das FBG entspricht die Norm der Stammfassung. Zweck der Eintragung ist es, möglichen interessierten Personenkreisen die Auflösung der Gesellschaft einschließlich der Konsequenz der Liquidation Dritten bekannt zu m...