GmbHG | GmbH-Gesetz
2. Aufl. 2018
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§ 85
1
Die Bestimmung legte die Verantwortlichkeit der Geschäftsführer bzw Liquidatoren für die Verpflichtungen nach der Konkursordnung fest. Ferner war die Einvernahme der nicht an der Antragstellung beteiligten Personen durch das Konkursgericht vorgesehen (nunmehr § 69 Abs 4 IO). Die Bestimmung wurde durch das IRÄG 1982 aufgehoben.