GmbHG | GmbH-Gesetz
2. Aufl. 2018
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§ 73
Materialien: Stammfassung: RV 236 BlgHH 17. Sess 82 f.
Literatur: Kastner, Zur Umwandlung von Nachschüssen in Stammkapital, JBl 1959, 221; Kastner, Zur Reform des GmbH-Rechts, JBl 1973, 169.
Übersicht der Kommentierung
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I. Normzweck
1
Der Text des § 73 liegt seit der Stammfassung des GmbHG unverändert vor und entspricht inhaltlich dem Vorbild des § 28 Abs 1 dGmbHG.
2
§ 73 räumt die Möglichkeit ein, bei Zahlungsverzug eines Gesellschafters die für die Einzahlung der Stammeinlagen geltenden Vorschriften der § 66 bis 69 anzuwenden. Die Leistung der Nachschüsse soll also auf die gleiche Weise erzwingbar sein wie die Leistung der Stammeinlage selbst. Eingeschränkt wird dies lediglich um die subsidiäre Mitgesellschafterhaftung des § 70, da diese nur auf dem Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes beruht, der bei der Nachschusspflicht entfällt.
3
§ 73 Abs 2 trifft eine weitere notwendige Einschränkung: Ein Rechtsvorgänger des säumigen Gesellschafters haftet nur bis zu dem Betrag, auf den die Nachschusspflicht zum Zeitpunkt der Anmeldung seines Austritts aus der Gesellschaft beschränkt war. Die Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters soll durch einen ...