GmbHG | GmbH-Gesetz
2. Aufl. 2018
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§ 69
Literatur: Auer, Sind Personen- und Kapitalgesellschaften „erlaubte Körper“ iS von § 1472, 1485 ABGB? JBl 2015, 477; Bertl/Fraberger, Ausstehende Einlagen, RWZ 1999, 85; Getreuer, Rechtsfolgen der Zahlung der aushaftenden Stammeinlage durch den kaduzierten GmbH-Gesellschafter, RdW 1999, 454.
Materialien: Stammfassung: RV 236 BlgHH 17. Sess 79, 81; HHB 272 BlgHH 17. Sess 2.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Unmittelbare Haftung | ||
A. | Allgemeines | ||
II. | Haftungsadressat | ||
III. | Voraussetzung | ||
A. | Rechtswirksame Kaduzierung | ||
B. | Fälligkeit | ||
IV. | Haftungsumfang | ||
A. | Haftungsumfang gem Abs 1 | ||
B. | Haftungsumfang gem Abs 2 | ||
V. | Rechtsfolgen | ||
A. | Zahlung durch den kaduzierten Gesellschafter | ||
B. | Regressansprüche | ||
C. | Verjährung |
I. Unmittelbare Haftung
A. Allgemeines
1
Obwohl in der RV eine Ausfallshaftung vorgeschlagen war, sieht die gesetzliche Regelung eine unmittelbare Haftung vor. Durch diese Bestimmung sollte die Aufbringung des Stammkapitals möglichst gut gesichert und die Ausfallshaftung der Rechtsvorgänger begrenzt werden. Dem säumigen Gesellschafter soll durch diese strengen Haftungsbestimmungen auch die Möglichkeit genommen werden, sich seinen Verpflichtungen durch Übertragung seines Geschäftsanteils an nich...