GmbHG | GmbH-Gesetz
2. Aufl. 2018
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§ 56
Materialien: Stammfassung: RV 236 BlgHH 17. Sess 74;
FBG (BGBl 1991/10): JA 23 BlgNR 18. GP 28;
PuG (BGBl I 2006/103): RV 1427 BlgNR 22. GP 11.
Literatur: Birnbauer, Anmeldung der durch Herabsetzung des Stammkapitals bewirkten Änderung des Gesellschaftsvertrages, GES 2015, 414; Birnbauer, Anmeldung der Herabsetzung der Haftsumme bei einer Kommanditgesellschaft, bei der kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, GES 2016, 125; Kalss, Vorstandshaftung in 15 europäischen Ländern (2005); Kodek/Nowotny, Das neue AußStrG und das Verfahren vor dem Firmenbuchgericht, NZ 2004, 257.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Anmeldende Personen | |
III. | Unterlassung und Aufschiebung der Anmeldung | |
IV. | Anlagen | |
V. | Auswirkungen einer unterbliebenen Anmeldung auf bestellte Sicherheiten | |
VI. | Firmenbuchverfahren | |
VII. | Haftung |
I. Allgemeines
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Nach Ende des Aufgebotsverfahrens (s § 55 Rz 4 ff) kann die Durchführung der Kapitalherabsetzung bzw die Änderung des Gesellschaftsvertrages angemeldet werden. Erforderlich ist also, dass die in § 55 Abs 2 bestimmte Frist abgelaufen ist und alle Gläubiger, die dies berechtigterweise verlangt haben, befriedigt oder sichergestellt wurde...