GmbHG | GmbH-Gesetz
2. Aufl. 2018
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§ 47
Materialien: Stammfassung: HHB 272 BlgHH 17. Sess 13;
GmbHG-Nov 1980 (BGBl 1980/320): RV 5 BlgNR 15. GP 10;
RLG (BGBl 1990/475): JA 1379 BlgNR 17. GP 3.
Literatur: Vgl die Angaben bei § 45 und 46.
Übersicht der Kommentierung
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I. Ausgangslage
1
Nach Abschluss der Erhebungen erstattet der Revisor den Bericht. Unter Bericht ist das Ergebnis der Prüfung zu verstehen. Die Berichterstattung erfolgt schriftlich. Der Revisor unterschreibt die Urkunde. Aus dem Bericht soll hervorgehen, „ob der letzte Jahresabschluss ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermittelt“. Einen Bezug zu dem Inhalt des Antrags stellt das Gesetz expressis verbis nicht her. Es liegt jedoch zu Tage, dass der Revisor, der sich auch mit den in dem Antrag enthaltenen Vorwürfen zu befassen hatte, zu der Kritik Stellung nimmt. – Der Bericht hat auch zu der Kooperationsbereitschaft der Funktionäre und Mitarbeiter Stellung zu nehmen (§ 47 Abs 1 1. HS).
2
Der Revisor hat den Bericht den Geschäftsführern und dem Aufsichtsrat vorzulegen. Der Bericht ist in der nächsten Generalversammlung zu erörtern. Es empfiehlt sich, eine Kopie des Berichts...