GmbHG | GmbH-Gesetz
2. Aufl. 2018
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§ 46
Materialien: Stammfassung: HHB 272 BlgHH 17. Sess 13;
GmbHG-Nov 1980 (BGBl 1980/320): RV 5 BlgNR 15. GP 10.
Literatur: Keinert, Sonderprüfungen im Recht der Kapitalgesellschaften, GesRZ 1976, 18; Reich-Rohrwig, Spezielle Fragen der Bucheinsicht und der Sonderprüfung bei der GmbH, JBl 1987, 364, 420; Siart, Handbuch des Buchsachverständigen (2012).
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
1
Die Prüfung des Jahresabschlusses nach § 269 Abs 1 UGB „hat sich darauf zu beschränken, ob die gesetzlichen Vorschriften und ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung beachtet worden sind“. Im Verhältnis zu der allgemeinen Abschlussprüfung nach § 268 ff UGB sind bei der Prüfungstätigkeit nach § 45 ff Besonderheiten zu beachten. Auch der nach § 45 Abs 1 bestellte Revisor hat die Richtigkeit des letzten Jahresabschlusses zu prüfen. Gleichwohl unterscheidet sich seine Aufgabe von jener des Abschluss prüfers iSd § 268 ff. Der Revisor nach § 45 ff wird mit der Behauptung oder dem Vorwurf konfrontiert, dass dem Jahresabschluss schwerwiegende Mängel anhaften. Die Prüfung wird sich daher insb auch mit dieser Kritik auseinandersetzen.
2
Der Revisor muss eine Ermittlungstätigkeit...