GmbHG | GmbH-Gesetz
2. Aufl. 2018
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§ 44
Materialien: Stammfassung: RV 236 BlgHH 17. Sess 71; HHB 272 BlgHH 17. Sess 11;
FBG (BGBl 1991/10): JA 23 BlgNR 18. GP 28;
BudBG 2000 (BGBl I 2000/142): RV 311 BlgNR 21. GP 150.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Ausgangslage | ||
II. | Anwendungsbereich | ||
A. | Strittige nichtige satzungsändernde Beschlüsse | ||
B. | Nicht strittige nichtige satzungsändernde Beschlüsse | ||
III. | Rechtsfolgen | ||
IV. | Strukturändernde Beschlüsse |
I. Ausgangslage
1
Die Unstimmigkeit dieser Regelung ist offensichtlich. § 44 betrifft Änderungen des Gesellschaftsvertrages. Abs 1 erfasst vornehmlich Änderungen des Gesellschaftsvertrages, Abs 2 ausschließlich Änderungen des Gesellschaftsvertrages. Es werden jedoch unterschiedliche Rechtsfolgen angeordnet. Nach Abs 1 muss das Gericht von Amts wegen tätig werden, Abs 2 normiert Handlungspflichten der Gesellschaft. – Es erhebt sich die Frage, wie man sich ein sinnvolles Zusammenspiel dieser Bestimmungen vorzustellen hat. – § 44 Abs 1 entspricht weithin der ursprünglichen Fassung. Der zweite Absatz ist durch das FBG eingefügt worden.
2
Zunächst erscheint es zweckmäßig, den Anwendungsbereich der Norm zu analysieren (Rz 3 ff). Aus verschiedenen Gründen kann der Tatbestand, an den das Gesetz ank...