GmbHG | GmbH-Gesetz
2. Aufl. 2018
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§ 40
Materialien: Stammfassung: HHB 272 BlgHH 17. Sess 11;
EU-GesRÄG (BGBl 1996/304): RV 32 BlgNR 20. GP 114.
Literatur: Vgl die Literaturangaben bei Vor § 41, 42.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Aufnahme in eine Niederschrift | ||
A. | Stand der Diskussion | ||
B. | Kritik | ||
C. | Zusammenfassung | ||
III. | Adressaten der Pflichten | ||
IV. | Übersendung der Kopien | ||
V. | Organklagen |
I. Allgemeines
1
Das Gesetz regelt die Protokollführung bei der Generalversammlung nicht. Die Frage, ob ein Protokoll geführt werden soll, ist umstritten. Nach der hier vertretenen und oben näher begründeten Auffassung sollte der gesamte Ablauf einer Generalversammlung in einem Protokoll festgehalten werden. Namentlich die rechtliche Relevanz, die die Vorgänge, die sich in der Generalversammlung abspielen, für die möglicherweise nachfolgende gerichtliche Überprüfung der Willensbildung erlangen können, lässt diese Sicht als naheliegend erscheinen. Auch sollte man berücksichtigen, dass eine Protokollführung bei gremial arbeitenden Einrichtungen allgemein üblich ist.
2
Dokumentationserfordernisse normiert das GmbHG in Bezug auf die Beschlüsse der Generalversammlung. Diese Beschlüsse sind unverzüglich „in eine Niederschrift aufzun...