GmbHG | GmbH-Gesetz
2. Aufl. 2018
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§ 37
Materialien: Stammfassung: RV 236 BlgHH 17. Sess 70; HHB 272 BlgHH 17. Sess 10.
Literatur: Karollus, Einberufung der Gesellschafterversammlung durch die Gesellschafter (OLG München ZIP 1994, 1021), RdW 1995, 4; Schopp, Einberufung einer GmbH-Gesellschafterversammlung durch eine Minderheit, GmbHR 1976, 126; Wünsch, Zur Einberufung der Generalversammlung durch die Minderheit, GesRZ 1998, 174; Zollner, Das Minderheitenrecht zur Einberufung einer Generalversammlung, in FS Koppensteiner (2016) 369.
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
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Einberufungsbefugt sind nach § 36 Abs 1 die Geschäftsführer. Jeder Gesellschafter kann eine Angelegenheit an die Geschäftsführer herantragen und die Einberufung einer Generalversammlung anregen. Ergänzend statuiert § 37 einen verbindlichen und rechtlich durchsetzbaren Anspruch zu Gunsten eines Gesellschafters oder einer Gesellschaftergruppe, der bzw die zehn Prozent der Stammeinlagen hält. Legitimiert sind nur Inhaber eines Geschäftsanteiles, nicht hingegen Treugeber oder Pfandgläubiger. In der Praxis begegnet die Rechtsverfolgung nach § 37 vornehmlich als Stra...